1.
Überblick
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 7.11.2006 - 1 BvL 10/02
entschieden, dass die Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen
Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs mit dem Grundgesetz
unvereinbar sei, weil sie an Steuerwerten anknüpft, deren
Ermittlung den Anforderungen des Gleichheitssatzes nicht genügt.
Die Methoden zur Bewertung des anfallenden Vermögens müssen
gewährleisten, dass alle Vermögensgegenstände in einem
Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden. Nachdem in
einem ersten Schritt eine realitätsgerechte Bewertung erfolgen
muss, kann der Gesetzgeber in der zweiten Stufe durch Belastungs- und
Verschonungsregelungen seine Förderungs- und Lenkungsziele
verwirklichen, so die Empfehlung des BVerfG.
Für die Neuregelung des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts hat
das BVerfG dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31.12.2008 eingeräumt.
Nachdem der Bundesrat am 5.12.2008 dem Erbschaftsteuerreformgesetz
zugestimmt hat, kann die Reform rechtzeitig zum 1.1.2009 in
Kraft treten.
Die Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts sieht Änderungen
in allen Bereichen vor, und zwar bei der Wertermittlung des
steuerpflichtigen Erwerbs (Bewertung), den Verschonungsregelungen für
Betriebs- und Grundvermögen, den persönlichen Freibeträgen
und dem Steuertarif. Die nachfolgende Zusammenfassung soll einen ersten
Überblick über die Unterschiede zwischen dem alten und dem
neuen Recht ermöglichen:
Verschärfungen:
- Höhere Bewertung von
Immobilien, Einzelunternehmen und Personengesellschaftsanteilen
sowie nicht notierten Kapitalgesellschaften
- Höhere Steuersätze in den
Steuerklassen II und III
- Mittelbare Grundstücksschenkungen
werden uninteressant
Keine Änderung:
- Keine Änderung bei der
Bewertung von börsennotierten Aktien und sonstigen Wertpapieren
Entlastungen:
- Unternehmensübertragungen stärker
begünstigt
- Die bereits nach geltendem Recht
bestehenden Stundungsregelungen für Betriebsvermögen (bis
zu 10 Jahren) gelten künftig auch für Grundvermögen
- Anhebung der persönlichen
Freibeträge
- Die Vererbung einer selbst
genutzten Wohnimmobilie unter Ehegatten sowie Lebenspartnern bleibt
unter der Voraussetzung der Selbstnutzung von 10 Jahren steuerfrei.
- Die Vererbung einer selbst
genutzten Wohnimmobilie bis zu 200 m2 an Kinder und Kinder
verstorbener Kinder ist ebenfalls unter der Voraussetzung der 10-jährigen
Selbstnutzung steuerfrei.
- Anhebung des
Pflegepauschbetrages von 5.200 auf 20.000 für
Pflegeleistungen, die gegenüber dem Erblasser unentgeltlich
oder gegen ein geringes Entgelt erbracht wurden.
2. Persönliche Freibeträge
und Steuertarif
Als Ausgleich für das Wegfallen der bisherigen niedrigen
Bemessungsgrundlagen für die Besteuerung wurden die persönlichen
Freibeträge für Personen der Steuerklasse I erheblich erhöht.
Für den eingetragenen Lebenspartner wurde der Freibetrag auf
500.000 erhöht. Für Personen der Steuerklasse II und
III beträgt der neue Freibetrag allerdings nur 20.000 (s.
Tabelle I). Die sachlichen Freibeträge nach neuem Recht werden in
der Tabelle II aufgeführt.
Die Steuersätze sind für Personen der Steuerklasse I konstant
geblieben. Für Personen der Steuerklasse II und III erhöht
sich der Eingangssteuersatz von 12 % bzw. 17 % auf einheitlich 30 % (s.
Tabelle III). Beim Erwerb von Betriebsvermögen, land- und
forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an
Kapitalgesellschaften durch natürliche Personen der Steuerklasse II
und III kommt ein Entlastungsbetrag zur Anwendung, nach Maßgabe
der Besteuerung in der Steuerklasse I.
Pflegepauschbetrag: Ein steuerpflichtiger Erwerb, der bei
Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen ein
unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, bleibt
bis zu einem Betrag von 20.000 steuerfrei (bis 31.12.2008: 5.200 ),
soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist. Das gilt
z. B. auch für Geschwister.
| Tabelle
I. Persönlichen Freibeträge: |
| Personengruppen |
Steuerklasse |
Freibetrag
ab 1.1.2009 |
Freibetrag
bis 31.12.2008 |
| Ehegatten |
I |
500.000
|
307.000
|
| Kinder |
I |
400.000
|
205.000
|
| Enkel |
I |
200.000
|
51.200 |
| sonstige Personen der
Steuerklasse I |
I |
100.000
|
51.200 |
| weitere Personen
(Nichten, Neffen |
II und
III |
20.000 |
10.300/5.200
|
| eingetragene
Lebenspartner |
III |
500.000
|
5.200 |
| Tabelle
II. Sachliche Freibeträge: |
| Gegenstand |
Steuerklasse |
Freibetrag |
| Hausrat |
I |
41.000 |
| andere bewegliche körperliche
Gegenstände |
I |
12.000 |
| Hausrat und andere
bewegliche Körperliche Gegenstände |
II und
III |
12.000 |
| Pflegepauschbetrag |
(bisher:
5.200 ) |
20.000 |
| Tabelle
III. Steuersätze: |
| Wert
des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Euro: |
Prozentsatz
in der Steuerklasse |
| I |
II |
III |
| 75.000 |
7 |
30 |
30 |
| 300.000 |
11 |
30 |
30 |
| 600.000 |
15 |
30 |
30 |
| 6.000.000 |
19 |
30 |
30 |
| 13.000.000 |
23 |
50 |
50 |
| 26.000.000 |
27 |
50 |
50 |
| über
26.000.000 |
30 |
50 |
50 |

3. Begünstigungen für Grundvermögen
Die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie unter
Ehegatten sowie Lebenspartnern bleibt steuerfrei, wenn das Familienheim
weiterhin 10 Jahre lang selbst genutzt wird. Das gilt auch für die
Vererbung an Kinder und Kinder verstorbener Kinder, allerdings nur
soweit das übertragene Familienheim 200 m2 Wohnfläche nicht übersteigt.
Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn das
Familienheim innerhalb der Zehnjahresfrist verkauft oder vermietet wird.
Eine Ausnahme von der Nachversteuerung besteht für den Fall,
dass die Selbstnutzung aus zwingenden objektiven Gründen wie z. B.
erhebliche Pflegebedürftigkeit aufgegeben wird.
Für vermietete Wohnimmobilien wird ein Verschonungsabschlag von 10
% eingeführt. Die (teilweise) Steuerbefreiung für Baudenkmäler
wird von 60 % auf 85 % erhöht.
Beispiel: Die Frau erbt
im Jahr 2009 von ihrem Mann das von beiden bisher selbst genutzte
Einfamilienhaus. Der gemeine Wert der Immobilie beträgt 800.000
. Die Frau bleibt die nächsten 10 Jahre voraussichtlich
im Haus. Sie wird daher von der Erbschaftsteuer befreit. Das Gleiche
gilt, wenn die Frau in diesem Zeitraum wegen schwerer Pflegebedürftigkeit
in ein Pflegeheim umziehen muss.
Will sie z. B. nach weniger als 10 Jahren in eine kleinere Wohnung
umziehen, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Nach
Abzug des persönlichen Freibetrags von 500.000 verbleibt
dann ein steuerpflichtiger Erwerb von 300.000 , der mit 11 %
zu versteuern wäre. Die Erbschaftsteuer würde 33.000
betragen.
Abwandlung: Die Frau erbt nach dem Tod ihres Mannes zu
gleichen Teilen mit ihrem gemeinsamen Sohn eine fremdvermietete
Immobilie. Der gemeine Wert der Immobilie beträgt nach neuem
Recht 2 Mio . Nach Abzug des Verschonungsabschlags von 10 %
verbleibt ein Erwerb von 1,8 Mio , wovon die Erben nach
Aufteilung durch zwei und Abzug der Freibeträge von 500.000
bzw. 400.000 einen steuerpflichtigen Erwerb von 400.000
(Witwe) bzw. 500.000 (Sohn) zu versteuern haben. Der
Steuersatz beträgt jeweils 15 %, die Erbschaftsteuer demnach für
die Witwe 60.000 bzw. für den Sohn 75.000 .
|
Stundungsmöglichkeit für die Steuer auf Grundvermögen:
Bei Erwerb von vermieteten Wohnimmobilien, eines selbst genutzten
Ein- oder Zweifamilienhauses bzw. Wohnungseigentums kann die darauf
entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahre gestundet
werden, wenn anderenfalls zur Entrichtung der Erbschaftsteuer das
Grundstück veräußert werden müsste. Hier fallen
aber Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat an. Bei Erwerb von Todes
wegen erfolgt die Stundung zinslos.
4. Begünstigung für
Unternehmensvermögen
Durch die Reform wurden die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für
Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und
Anteilen von mehr als 25 % an Kapitalgesellschaften auf Vermögen in
einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat des EWR erweitert. Eine
weitere Erweiterung der Begünstigung betrifft die Erwerber von
Anteilen an Kapitalgesellschaften. Für die Frage, ob die
25-%-Grenze erreicht ist, sind die dem Erblasser bzw. dem Schenker
zuzurechnenden Anteile mit Anteilen anderer Gesellschafter
zusammenzurechnen, wenn der Erblasser/Schenker und die weiteren
Gesellschafter untereinander verpflichtet sind, über die Anteile
nur einheitlich zu verfügen und das Stimmrecht einheitlich auszuüben.
Für Unternehmensvermögen gelten folgende Regelungen:
- Verschonung zu 85 %: 85 %
des begünstigten Vermögens bleibt steuerfrei bei einer
Behaltensdauer von 7 Jahren und einer Gesamtlohnsumme von 650 % über
7 Jahre. Für die restlichen 15 % des Vermögens gilt eine
Freigrenze von 150.000 . Von dieser Steuervergünstigung
werden Betriebe und Gesellschaften ausgenommen, wenn das
Betriebsvermögen zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen
besteht. Zum Verwaltungsvermögen gehören u. a. Dritten zur
Nutzung überlassene Grundstücke, soweit bestimmte
Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Beispiel Behaltensfrist: Der Erbe eines Betriebes muss das
Unternehmen im 5. Jahr aufgeben. Alle weiteren Voraussetzungen
wurden in den Jahren davor eingehalten. Die Verschonung erlischt
nunmehr für das 5., 6. und 7. Jahr in Höhe von jeweils 1/7
also um 3/7. Es ist demnach Erbschaftsteuer auf (3/7 von 85 % =)
36,43 % des Unternehmenswerts nachzuentrichten.
Beispiel Lohnsumme: Nach 7 Jahren hat der Erbe eines
Betriebes wegen schlechter wirtschaftlicher Entwicklung erheblich
Personal entlassen müssen und nur eine Lohnsumme in Höhe
von 500 % erreicht. Die Verschonung erlischt in Höhe von (650
./. 500 = 150) 150/650 von 85 = 19,55 % des Unternehmenswertes.
- Verschonung zu 100 %: Der
Verschonungsabschlag erhöht sich auf 100 % bei Erfüllung
der Behaltensfrist von 10 Jahren und einer Gesamtlohnsumme von 1.000
% über 10 Jahre. Das Verwaltungsvermögen darf in diesem
Fall nicht mehr als 10 % betragen.
Beispiel Behaltensfrist: Der Erbe eines Betriebes muss das
Unternehmen im 5. Jahr aufgeben. Alle weiteren Voraussetzungen
wurden in den Jahren davor erfüllt. Die Verschonung erlischt
nunmehr für 6 Jahre in Höhe von jeweils 1/10 also um 6/10.
Es fällt demnach Erbschaftsteuer auf (6/10 von 100 % =) 60 %
des Unternehmenswerts an.
Beispiel Lohnsumme: Nach 10 Jahren hat der Erbe eines
Betriebes wegen schlechter wirtschaftlicher Entwicklung Personal
entlassen müssen und nur eine Lohnsumme in Höhe von 800 %
erreicht. Die Verschonung erlischt in Höhe von (1.000 ./. 800 =
200) 200/1.000 von 100 = 20 % des Unternehmenswertes.
- Ausnahme 1: Für
Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern gilt die
Lohnsummenregelung nicht.
- Ausnahme 2: Ausgenommen von
der Einschränkung hinsichtlich des Verwaltungsvermögens
sind u. a. Unternehmen, deren Hauptzweck die Vermietung von
Wohnungen ist und die hierfür einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
benötigen.
Bei Unterschreiten der Lohnsumme oder Veräußerung,
Aufgabe bzw. Überführen ins Privatvermögen des begünstigten
Vermögens innerhalb der Behaltensfrist erfolgt eine zeitanteilige
Nachversteuerung. Das Gleiche gilt bei Entnahmen unter bestimmten
Voraussetzungen. Reinvestitionen sind steuerunschädlich, wenn der
Erlös innerhalb der begünstigten Vermögensart verbleibt.
5. Weitere Änderungen
Weitere wichtigste Änderungen sind:
- Lebensversicherung: Noch
nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und
Rentenversicherungen sind zwingend mit dem Rückkaufswert zu
bewerten, die 2/3-Regelung entfällt.
- Vorbehaltsnießbrauch:
Beim Erwerb eines Gegenstandes unter Vorbehaltsnießbrauchs
kann der Kapitalwert des Nießbrauchs künftig vom Wert des
Gegenstandes abgezogen werden.

6. Bewertung von Betriebsvermögen
Bewertungsmaßstab für Betriebsvermögen ist künftig
der gemeine Wert (i. d. R. der Verkehrswert). Mit dem gemeinen Wert sind
künftig Einzelunternehmen, Personengesellschaften und nicht börsennotierte
Anteile an Kapitalgesellschaften zu bewerten.
Die bisherigen rechtsformspezifischen Unterschiede bei der Bewertung
von Unternehmensvermögen entfallen künftig. Lediglich die
Anteile an börsennotierten Kapitalgesellschaften sind, wie bisher,
mit dem Börsenkurs zum Stichtag zu bewerten.
Zur Ermittlung des gemeinen Werts kommen folgende Methoden zur
Anwendung:
- Die Vergleichswertmethode:
Der Verkehrswert ergibt sich aus Verkäufen unter fremden
Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen; das Verfahren
soll vorrangig angewendet werden.
- Die Ertragswertmethode: Sie
ist anzuwenden, wenn vergleichbare, stichtagsnahe Verkäufe
nicht vorliegen.
- Vergleichsorientierte Methoden
oder Multiplikatorenverfahren: sie kommt zum Tragen, falls die
Ertragswertmethode aus der Erwerbersicht nicht geeignet ist.
Wertuntergrenze bildet bei allen
Methoden der Substanz- bzw. der Liquidationswert, wenn feststeht, dass
das Unternehmen nicht weiter betrieben werden soll.
6.1 Das vereinfachte
Ertragswertverfahren
Dieses Verfahren ist anwendbar, wenn kein anderes anerkanntes Verfahren
für den zu bewertenden Unternehmenstyp existiert, wie z. B. das
Multiplikatorenverfahren für freiberufliche Praxen. Ferner darf die
Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens nicht zu
offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führen.
Zur Ermittlung des Ertragswerts ist der zukünftig nachhaltig
erzielbare Jahresertrag mit einem Kapitalisierungsfaktor zu
multiplizieren. Für die Schätzung des künftigen
Durchschnittsertrags wird grundsätzlich das Betriebsergebnis der
letzten drei Wirtschaftsjahre vor dem Bewertungsstichtag zugrunde
gelegt. Die einzelnen Betriebsergebnisse sind um Gewinnminderungen und
-mehrungen zu korrigieren, die den zukünftig nachhaltig erzielbaren
Jahresertrag nicht beeinflussen (z. B. einmalige Veräußerungsgewinne
oder -verluste, Sonderabschreibungen etc.). Die Betriebsergebnisse
werden ferner um einen angemessenen Lohn für den Unternehmer,
soweit bisher nicht berücksichtigt, sowie um einen fiktiven
Lohnaufwand für bisher im Betrieb unentgeltlich arbeitende
Familienangehörige gekürzt. Ferner kommt ein pauschaler
Abschlag von 30 % für die Ertragsteuerbelastung zum Tragen. Eine
Gewichtung der Betriebsergebnisse, wie im Stuttgarter Verfahren,
unterbleibt.
Der Kapitalisierungsfaktor wird anhand eines variablen Basiszinssatzes,
der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen
abgeleitet und vom Bundesfinanzministerium jährlich veröffentlicht
wird, und einem Risikozuschlag von 4,5 %, der das Unternehmerrisiko und
andere Korrekturposten berücksichtigen soll, ermittelt.
| Beispiel: Der
Kapitalisierungsfaktor entspricht dem Kehrwert des
Kapitalisierungszinssatzes. Dieser beträgt z. B. bei einem
Basiszinssatz von 4 % und einem Risikozuschlag von 4,5 % insgesamt
8,5 %. Der Kapitalisierungsfaktor beträgt somit 11,76 % (1 :
8,5 %). |
Ist im Unternehmen nicht
betriebsnotwendiges Vermögen vorhanden, wie z. B. ein
Mietwohngrundstück bei einem Produktionsunternehmen, sind die damit
zusammenhängenden Erträge und Aufwendungen bei der Ermittlung
des Jahresertrags auszuscheiden. Das nicht betriebsnotwendige Vermögen
sowie ggf. aktivierte Unterbeteiligungen werden jeweils mit dem gemeinen
Wert angesetzt. Dieser Wert ist dem Ertragswert hinzuzurechnen.
Missbrauchsvermeidungsklausel: Wirtschaftsgüter und
Schulden, die innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag ins
Betriebsvermögen eingelegt wurden, sind nicht im
Ertragswertverfahren zu berücksichtigen, sondern ebenfalls mit dem
gemeinen Wert anzusetzen. Die damit zusammenhängenden Erträge
und Aufwendungen scheiden bei der Ermittlung des Jahresertrags aus.
Kritik: In vielen Fällen wird die Anwendung des
vereinfachten Ertragswertverfahrens zu teils wesentlich überhöhten
Werten führen. Der fixe Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt
nicht die branchentypischen Risiken. Außerdem sind Streitigkeiten
mit der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit den notwendigen Schätzungen,
z. B. des angemessenen Unternehmerlohns, vorprogrammiert.
7. Bewertung des Grundvermögens
Auch bei der Bewertung vom Grundvermögen ist der gemeine Wert
(Verkehrswert) zugrunde zu legen. Der Steuerpflichtige hat allerdings
die Möglichkeit, durch ein Sachverständigengutachten oder
durch einen stichtagnahen Kaufpreis nachzuweisen, dass der Verkehrswert
der wirtschaftlichen Einheit im Besteuerungszeitpunkt niedriger ist, als
der nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften ermittelte Wert (Öffnungsklausel).
Grundstücksbezogene Wertminderungsgründe, aber auch
Belastungen privatrechtlicher und öffentlicher Art können nur
im Rahmen eines Verkehrswertnachweises berücksichtigt werden.
7.1. Bewertung bebauter Grundstücke
Drei typisierende Verfahren können zur Anwendung kommen:
- Das Vergleichswertverfahren
(insbesondere bei Wohnungseigentum, Teileigentum, Ein- und
Zweifamilienhäusern anzuwenden)
- Das Ertragswertverfahren
(bei Mietwohn- bzw. Geschäftsgrundstücken, gemischt
genutzten Grundstücken, für die sich eine ortsübliche
Miete ermitteln lässt)
- Das Sachwertverfahren (bei
allen Grundstücksarten, soweit kein Vergleichswert vorliegt
bzw. keine übliche Miete ermittelt werden kann)
Bei der Anwendung des Vergleichswertverfahrens
werden Vergleichsgrundstücke herangezogen. Bei Bedarf kann auf die
Gutachterpreise, die der Finanzverwaltung vorliegen, zurückgegriffen
werden. Alternativ können Vergleichsfaktoren für Raum- oder Flächeneinheiten
herangezogen werden. Der Ertragswert ergibt sich aus der
Zusammenrechnung des Bodenwertes und des Gebäudeertragswertes,
wobei mindestens der Bodenwert anzusetzen ist.
Ermittlung des Ertragswerts: Zunächst wird der Rohertrag
aufgrund der vereinbarten Jahresmiete (ohne Umlagen) bzw. der üblichen
Miete, für eigengenützte, ungenutzte oder unentgeltlich überlassene
Grundstücke oder Grundstücksteile ermittelt. Nach Abzug der
Bewirtschaftungskosten und einer angemessenen Bodenwertverzinsung vom
Rohertrag ergibt sich der Gebäudereinertrag. Zur Ermittlung des Gebäudeertragswerts
wird der Gebäudereinertrag mit dem maßgeblichen Vervielfältiger,
der den Liegenschaftszinssatz sowie die Restnutzungsdauer des Gebäudes
berücksichtigt, multipliziert.
Im Sachwertverfahren wird der Gebäudesachwert unter
Anwendung von typisierten Herstellungswerten ermittelt, wobei eine
Alterswertminderung in Abzug gebracht werden kann. Bodenwert und Gebäudesachwert
ergeben den vorläufigen Grundbesitzwert. Dieser Wert wird unter
Heranziehung von Marktanpassungsfaktoren der Gutachterausschüsse an
den gemeinen Wert angepasst.
7.2. Unbebaute Grundstücke
Der Wert unbebauter Grundstücke wird durch die Fläche und den
Bodenrichtwert bestimmt. Der bisherige Pauschalabschlag von 20 % für
grundstücksbezogene Wertminderungsgründe, wie Ecklage,
Zuschnitt, Lärm-, Rauch- und Staubbelästigungen, Altlasten und
Grunddienstbarkeiten, entfällt.
Kritik: Die typisierende Wertermittlung beim Grundvermögen
kann zu Überbewertungen führen. Nur durch einen
Verkehrswertnachweis können die Besonderheiten des regionalen
Immobilienmarktes sowie individuelle Einflussfaktoren, wie dingliche
Rechte, künftig niedrigere erzielbare Mieteinnahmen, eine kürzere
wirtschaftliche Nutzungsdauer oder die notwendigen Freilegungskosten bei
einem ertraglosen Grundstück geltend gemacht werden.
8. Wahlrecht zur Anwendung des alten
Rechts
Für Erbfälle - nicht bei Schenkungen -, die nach dem 31.12.
2006 und vor dem Inkrafttreten der Reform eingetreten sind, ist ein
Wahlrecht zur Anwendung des neuen Rechts unter Anwendung der bisher
geltenden persönlichen Freibeträge vorgesehen. Dieses kann
grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung in
Anspruch genommen werden.
Ist die Steuerfestsetzung bereits unanfechtbar, kann das Wahlrecht längstens
bis zum 30.6.2009 ausgeübt werden. Da die Vorschrift zur rückwirkenden
Anwendung des Rechts am 1.7.2009 außer Kraft tritt, ist es auch im
Falle einer noch nicht unanfechtbaren Steuerfestsetzung möglich,
das Wahlrecht längstens bis zu diesem Datum auszuüben.
9. Doppelbelastung mit Erbschaft- und
Ertragsteuern
Es wird eine Einkommensteuerermäßigung bei Belastung der
Einkünfte mit Erbschaftsteuer eingeführt, wenn bei der
Ermittlung der Einkommen Einkünfte berücksichtigt wurden, die
im Veranlagungszeitraum oder in den vier vorangegangenen
Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der
Erbschaftsteuer unterlegen haben.
10. Fazit
Das neue Recht soll die Anforderungen des BVerfG erfüllen. Alle
Vermögensgegenstände werden mit dem gemeinen Wert bewertet.
Dies führt zu erheblich höheren Bemessungsgrundlagen für
die Steuerfestsetzung wie bisher, insbesondere für Immobilien.
Gewinner der Reform sind Angehörige der Steuerklasse I, die
von der Erhöhung der Freibeträge am stärksten
profitieren, sowie die Lebenspartner.
Die Begünstigungen für Betriebsvermögen sind deutlich höher
als bisher. Mit dem Ziel der Erhaltung von Arbeitsplätzen stellt
der Gesetzgeber allerdings mit der Lohnsummenregelung und der langen
Behaltensfrist extrem hohe Anforderungen an die Betriebsübernehmer,
wenn sie in den Genuss der Steuerbefreiung kommen wollen.
Verlierer sind die Angehörigen der Steuerklassen II und
III, es sei denn sie erwerben kleinere Vermögen und profitieren von
der Anhebung des Freibetrags auf 20.000 .
Auch Kinder, die in die vom Erblasser selbst genutzte, wertvolle
Immobilie nicht einziehen, müssen u. U. mehr Erbschaftsteuer zahlen
als nach altem Recht.
Schlussbemerkung:
Die Neuregelungen des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts sind
kompliziert. Der Inhalt dieses Informationsschreibens gibt den
Sachverhalt nur in groben Zügen wieder.
Bei der richtigen Gestaltung kann viel Geld gespart und manches Vermögen
oder Unternehmen steuerfrei vererbt oder verschenkt werden. Lassen Sie
sich bitte von uns rechtzeitig beraten! Der
Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt.Eine Haftung für
deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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