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Allgemeine Auftragsbedingungen
Die folgenden „Allgemeinen Auftragsbedingungen“
gelten für Verträge zwischen Steuerberatern, Steuerbevoll-mächtigten
und Steuerberatungsgesellschaften (im Folgenden „Steuerberater“
genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich
schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
1. Umfang und Ausführung des Auftrags
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1.1 |
Für den Umfang der vom Steuerberater
zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. |
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1.2 |
Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Berufsausübung ausgeführt. |
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1.3 |
Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber genannten
Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu
Grunde legen. Soweit er Unrichtigkeiten feststellt, ist
er verpflichtet, darauf hinzuweisen. |
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1.4 |
Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit
und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen
Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung
und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich
vereinbart ist. |
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1.5 |
Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung
vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar.
Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit
des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über
die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmittlen nicht
möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden
Handlungen berechtigt und verpflichtet. |
2. Verschwiegenheitspflicht
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2.1 |
Der Steuerberater ist nach Maßgabe der
Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm
im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags
zur Kennntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es
sei denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser
Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht
besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
fort. |
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2.2 |
Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten
des Auftraggebers und dessen Mitarbeitern im Rahmen der
erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer
automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum
zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen. |
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2.3 |
Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang
auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters. |
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2.4 |
Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die
Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters
erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit
von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach
den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung
zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. |
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2.5 |
Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte
nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben
unberührt. |
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2.6 |
Der Steuerberater darf Berichte, Gutachten und sonstige
schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse
seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des
Auftraggebers aushändigen. Darüber hinaus besteht
keine Ver-schwiegenheitspflicht , soweit dies zur Durchführung
eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuer-beraters
erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen
ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt
worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit
einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht
in seine – vom Steuerberater abgelegte und geführte
– Handakte genommen wird. |

3. Mitwirkung Dritter
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3.1 |
Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung
des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie Daten
verarbeitende Unternehmen heranzuziehen. |
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3.2 |
Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und Daten
verarbeitenden Unternehmen hat der Steuer-berater dafür
zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend
Nr. 2 Abs. 1 verpflichten. |
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3.3 |
Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern
(§ 69 StBerG) sowie Praxistreuhändlern (§
71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in
die Handakten i.S.d. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen. |

4. Mägelbeseitigung
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4.1 |
Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung
etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit
zur Nachbesserung zu geben. |
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4.2 |
Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel
nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er
die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber
auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen
anderen Steuerberater beseitigen lassen, bzw. nach seiner
Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung
des Vertrags verlangen. |
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4.3 |
Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler, Rechenfehler)
können vom Steuerberater jederzeit auch Dritten gegenüber
berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater
Dritten gegenüber mit Ein-willigung des Auftraggebers
berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich,
wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen
des Auftraggebers vorgehen. |

5. Haftung
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5.1 |
Der Steuerberater haftet für eigenes
sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. |
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5.2 |
Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Steuerberater
auf Ersatz nach Abs.1 fahrlässig verursachten Schadens
wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend
Euro) begrenzt. Von der Haftungsbe-grenzung ausgenommen
sind Haftungsansprüche für Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. |
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5.3 |
Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen, insbesondere
die Haftung auf einen geringeren als den in Abs. 2 genannten
Betrag begrenzt werden soll, bedarf es einer schriftlichen
Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber
zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei
Vertrags-abschluss ausgehändigt werden soll. |
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5.4 |
Soweit der Schadenersatzanspruch des Auftraggebers kraft
Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist
unterliegt, verjährt er
- in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der
Anspruch entstanden ist, und der Auftraggeber von
den den Anspruch begründenden Umständen
und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt
oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste,
- ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige
Unkenntnis in fünf Jahren von seiner Entstehung
an,
- ohne Rücksicht auf seine Entstehung und die
Kennntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in
zehn Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung
oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis
an.
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5.5 |
Die in den Absätzen 1 bis 4 getroffenen Regelungen
gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber,
soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder außervertragliche
Beziehungen auch zwischen dem Steuerberater und diesen
Personen begründet worden sind. |

6. Pflichten des Auftraggebers
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6.1 |
Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet,
soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des
Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater
unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags
notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig
zu übergeben, dass dem Steuerberater eine ange-messene
Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes
gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge
und Umstände, die für die Ausführung des
Auftrags von Bedeutung sein können. Der Mandant ist
verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen
des Steuerberaters zur Kennntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen
Rücksprache zu halten. |
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6.2 |
Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit
des Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen
beeinträchtigen könnte. |
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6.3 |
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse
des Steuerberaters nur mit dessen schriftlicher Einwilligung
weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt
die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten
ergibt. |
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6.4 |
Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber in dessen
Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der
Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters
zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen.
Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt,
die Programme nur in dem vom Steuerberater vorgeschriebenen
Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf
die Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt
Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles
zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte
an den Programmen durch den Steuerberater entgegensteht. |

7. Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers
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Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 6 oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Steuerberater den Vertrag fristlos kündigen (vgl. Nr. 10 Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. |

8. Bemessung der Vergütung
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8.1 |
Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz)
des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit
nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Gebührenverordnung
für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
Steuerberatungsgesellschaften. |
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8.2 |
Für Tätigkeiten, die in der Gebührenverordnung
keine Regelung erfahren (z.B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und
3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die übliche
Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2
BGB). |
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8.3 |
Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch
des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. |

9. Vorschuss
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9.1 |
Für bereits entstandene und die vorraussichtlich
entstehenden Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater
einen Vorschuss fordern. |
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9.2 |
Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann
der Steuerberater nach vorheriger Ankündigung seine
weitere Tätigkeit für den Mandanten einstellen,
bis der Vorschuss eingeht. Der Steuerberater ist verpflichtet,
seine Absicht, die Tätigkeiten einzustellen, dem
Mandanten rechtzeitig bekanntzugeben, wenn dem Auftrag-geber
Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen
können. |

10. Beendigung des Vertrags
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10.1 |
Der Vertrag endet durch Erfüllung
der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten
Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet
nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit
des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch
deren Auflösung. |
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10.2 |
Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen
Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB darstellt
– von jedem Vertragspartner außerordentlich
nach Maßgabe des § 627 BGB gekündigt werden;
die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit
im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es
einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen
ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen
Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt
werden soll. |
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10.3 |
Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater
sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers
in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen,
die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z.B. Fristverlängerungsantrag
bei drohendem Fristablauf). Auch für diese Handlungen
haftet der Steuerberater nach Nr. 5. |
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10.4 |
Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber
alles, was er zur Ausführung erhält oder erhalten
hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt,
herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater ver-pflichtet,
dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben,
auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft
zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. |
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10.5 |
Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem
Steuerberater die bei ihm zur Ausführung des Auftrags
eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich
angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen
unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte
zu löschen. |
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10.6 |
Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die
Unterlagen beim Steuerberater abzuholen. |

11. Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung
des Vertrags
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Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll. |

12. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht
von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
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12.1 |
Der Steuerberater hat die Handakten auf
die dauer von sieben Jahren nach Beendigung des Auftrags
aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon
vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater
den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten
in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung
binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht
nachgekommen ist. |
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12.2 |
Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören
alle Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass
seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber
oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht
für den Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und
seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke,
die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten
hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere. |
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12.3 |
Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach
Beendigung des Auftrags, hat der Steuerberater dem Auftraggeber
die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben.
Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber
zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen
und zurückbehalten. |
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12.4 |
Der Steuerberater kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse
und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren
und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die
Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere
wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit
der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben
verstoßen würde. Bis zur Beseitigung vom Auftraggeber
rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber
zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der
Vergütung berechtigt.
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13. Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort
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13.1 |
Für den Auftrag, seine Ausführung
und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches
Recht. |
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13.2 |
Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung
bzw. der Ort der weiteren Beratungsstelle, wenn der Auftraggeber
Kaufmann ist. |

14. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit
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Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt. |

15. Änderungen und Ergänzungen
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Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform. |

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